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Webdesign und Programmierung
Doris Fuhge
Gastaufnahmevertrag
- Der Gastaufnahmevertrag stellt ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien dar. Er kommt zustande nach einer vom Gast vorgenommenen und vom Vermieter bestätigten Zimmer- bzw. Wohnungsreservierung.
- Nur mit Einverständnis beider Parteien kann der Gastvertrag gelöst werden. Es ergeben sich aus ihm im Einzelnen folgende Rechte und Pflichten:
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Wohnung zugesagt oder direkt bereitgestellt worden ist, falls eine Zusage aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war. - Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Abschluss des Gastaufnahmevertrages für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.
- Der Gast verpflichtet sich zur Bezahlung der bereitgestellten Ferienwohnung auch bei nicht oder nur teilweiser Inanspruchnahme des vereinbarten Preises, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
- Die Einsparungen betragen bei Übernachtungen (Ferienwohnung) 10 % des vereinbarten Preises.
- Die Verpflichtungen des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für den gebuchten Zeitraum entfällt, sofern der Vermieter die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung anderweitig tatsächlich vermieten kann.
- Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung bzw. des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 und 5 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.